
Steuern sparen mittels Arbeitgeberbeitragsreserve
Ihr Unternehmen hat im laufenden Jahr einen guten Geschäftsgang und möchte diesen in steuerrechtlicher Hinsicht noch optimieren. Hierzu bietet sich die Möglichkeit der Bildung einer Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR). Worum geht es dabei?
Bei der AGBR handelt es sich um freiwillige Beiträge des Arbeitgebers, welche zum Ziel haben, die Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Vorsorgewerk insbesondere in schwierigen Zeiten zu garantieren. Der Arbeitgeber kann mittels AGBR in finanziell günstigen Zeiten Geld für die berufliche Vorsorge auf die Seite legen. In wirtschaftlich schlechteren Zeiten oder falls er ausserordentliche Investitionen tätigen möchte, kann er die AGBR zur Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge verwenden und verfügt so über mehr flüssige Mittel, um anderweitigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Höhe der AGBR darf maximal fünf Jahresbeiträge des Arbeitgebers betragen. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine AGBR, so kann deren Höhe vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom Gewinn abgezogen werden, was eine tiefere steuerliche Belastung – sowohl des Gewinns als auch des Kapitals - zur Folge hat. Die Berechnung des Grenzbetrages muss jedes Jahr vorgenommen werden, um einer allfälligen Verminderung oder Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge Rechnung tragen zu können.
Die AGBR kann nur für die Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden und der ihr zugewiesene Betrag ist zweckgebunden.
Bei Unterdeckung des Vorsorgewerks kann der Arbeitgeber auf die Verwendung der AGBR verzichten, um einen Teil oder den ganzen Betrag der Unterdeckung zu decken. Die AGBR mit Verwendungsverzicht bewirkt oft, dass umfangreiche Sanierungsmassnahmen, wie zum Beispiel das Einfordern von zusätzlichen Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträgen, vermieden werden können.
Erreicht das Vorsorgewerk wieder einen Deckungsgrad von mindestens 100%, so steht die AGBR dem Arbeitgeber erneut für die Entrichtung seiner Beiträge zur Verfügung. Die entsprechende Freigabe ist vorgängig durch Pensionsversicherungs-Experten der Sammelstiftung Trianon zu prüfen.
Die AGBR wird entsprechend der vom Vorsorgewerk für sein gesamtes Vermögen gewählten Anlagestrategie investiert. Für den Fall der Unternehmensauflösung gilt festzuhalten, dass die AGBR nicht dem Arbeitgeber zurückerstattet, sondern zuerst für die Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge verwendet wird und anschliessend den Arbeitnehmern bzw. gegebenenfalls den freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung zu Gute kommt.
Nehmen wir das Beispiel eines Unternehmens, welches sich entschieden hat, eine AGBR anzulegen. Die Buchhaltung wird gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts geführt. Die Sachlage könnte sich dann wie folgt darstellen:
Berechnungsbeispiel AGBR | |||
Voraussichtliche Unternehmenssituation per 31.12.2014 | |||
Gewinn ohne Beiträge für berufliche Vorsorge |
CHF |
850‘000.- |
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Arbeitgeberbeiträge an Vorsorgeeinrichtung (Löhne CHF 1 Mio.) |
CHF |
100‘000.- |
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Gewinn nach Abzug Beiträge für berufliche Vorsorge |
CHF |
750‘000.- |
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Maximale AGBR |
CHF |
500‘000.- |
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Vom Arbeitgeber beschlossene AGBR |
CHF |
400‘000.- |
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Steuerbarer Gewinn nach Abzug AGBR |
CHF |
350‘000.- |
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Voraussichtliche Unternehmenssituation per 31.12.2015 |
Gewinn |
Verlust |
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Gewinn/Verlust ohne Beiträge für berufliche Vorsorge |
CHF |
250‘000.- |
-10‘000.- |
Arbeitgeberbeiträge an Vorsorgeeinrichtung (Löhne CHF 800‘000.-) |
CHF |
80‘000.- |
80‘000.- |
Gewinn/Verlust nach Abzug Beiträge für berufliche Vorsorge |
CHF |
170‘000.- |
-90‘000.- |
Maximale AGBR |
CHF |
400‘000.- |
400‘000.- |
Vom Arbeitgeber beschlossene Auflösung der AGBR |
CHF |
80‘000.- |
80‘000.- |
Steuerbarer Gewinn/Verlust nach Teilauflösung AGBR |
CHF |
250‘000.- |
-10‘000.- |
Die per Ende 2014 beschlossene AGBR senkt den steuerbaren Gewinn um CHF 400‘000.-. Eine gestaffelte Auflösung der AGBR ermöglicht es, die ansonsten für die Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge aufzubringenden Mittel anderweitig zu verwenden und Gewinnspitzen auszugleichen.
In Kürze
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Daniel Stürzinger, MLaw, CAS Sozialversicherungsrecht, Beratungsdienst Vorsorge, Trianon AG Renens/Zürich