Was sich für jene Personen ändert, die 55 Jahre alt oder älter sind und ihren Job verlieren...
Anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen hat der Gesetzgeber beschlossen, jene Personen zu schützen, die kurz vor dem Erreichen des Pensionsalters entlassen werden. Sie dürfen sich nun unter bestimmten Bedingungen dazu entscheiden, auf eigene Kosten in ihrer Pensionskasse versichert zu bleiben. Damit beabsichtigt der Gesetzgeber zu verhindern, dass diese Personen kurz vor der Pensionierung ihr Altersguthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen müssen und somit über keine lebenslange Rente mehr verfügen. Diese neue Gesetzgebung tritt per 1. Januar 2021 für diejenigen in Kraft, die ab dem 31. Juli 2020 entlassen wurden.
Obwohl bezüglich der Anwendung dieses neuen Gesetzes1 noch viele Fragen offen sind, hat sich der Stiftungsrat der FCT (Trianon Sammelstiftung) dazu entschieden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, die höchste zulässige Flexibilität zu gewähren, um entlassene Arbeitnehmende ab 55 Jahren zu schützen.
Voraussetzungen
Nur diejenigen Personen, die weiterhin der AHV unterstellt sind, d.h. Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung einzahlen, haben die Möglichkeit sich für die Weiterführung ihrer Versicherung in der 2. Säule zu entscheiden. Folglich können Grenzgänger, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wurde und die keine AHV-Beiträge mehr leisten können, von dieser neuen Möglichkeit nicht profitieren.
Das Gesetz verpflichtet zudem die Vorsorgeeinrichtungen dazu, die Aufrechterhaltung der obligatorischen oder umhüllenden (beinhaltet den obligatorischen Teil) beruflichen Vorsorge für entlassene Arbeitnehmende im Alter von 58 Jahren und älter zu garantieren. Die FCT hat nun beschlossen den Vorsorgekommissionen der Vorsorgewerke die Möglichkeit zu geben, diese Altersgrenze auf 55 Jahre herabzusetzen, wie dies im Gesetz erlaubt ist.
Kündigung zwischen 55/58 und 64/65 Jahren
Ein Versicherter, der über 58 Jahre alt oder jünger, aber mindestens 55 Jahre alt ist – die Altersgrenze wird von der Vorsorgekommission entschieden – und von seinem Arbeitgeber entlassen wurde, kann unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der FCT beantragen, dass die abgeschlossene Vorsorge unter denselben Konditionen weiterbestehen bleibt wie vor der Kündigung. Die Person kann somit entscheiden, die Risikoversicherung gegen Tod und Invalidität weiterzuführen, aber auch weiter in das Altersguthaben einzuzahlen. Das Guthaben eines Versicherten, der seine Vorsorgebeiträge nicht mehr zahlen möchte oder kann, bleibt bei der FCT. Natürlich profitiert die versicherte Person von denselben Bedingungen wie alle anderen Versicherten der Vorsorgekasse hinsichtlich jährlichen Altersgutschriften. Im Falle einer Unterdeckung der Vorsorgekasse muss die versicherte Person, zu den Bedingungen, welche die Vorsorgekommission auf Empfehlung des Vorsorgeexperten beschlossen hat, zu dessen Sanierung beitragen.
Der versicherte Lohn, welcher die Grundlage der Berechnung der fälligen Beiträge bildet, entspricht höchstens dem Lohn, der zum Zeitpunkt der Kündigung versichert war. Die versicherte Person kann ihren Entscheid, ihr Vorsorgeverhältnis fortzusetzen unmittelbar nach Kenntnisnahme der Kündigung mitteilen, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Person informiert die Stiftungsverwaltung schriftlich, anhand der erhaltenen Formulare, über ihren Entscheid. Einmal pro Jahr kann die versicherte Person mitteilen, ob sie die Beitragszahlungen einstellen oder weiterführen möchte. Zu diesem Zeitpunkt kann sie ebenfalls über eine Senkung des versicherten Lohns entscheiden. Diese Senkung - falls es im Vorsorgeplan geplant ist - ist in Stufen von jeweils 20 Prozent möglich, wobei der versicherte Lohn nicht unter der im Vorsorgeplan festgelegten minimalen Eintrittsschwelle liegen darf.
Beitragszahlungen
Falls sich eine Person dazu entscheidet, ihre berufliche Vorsorge in derselben Vorsorgekasse weiterzuführen, welcher sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses angeschlossen war, ist sie dafür verantwortlich, eigenständig alle fälligen Beiträge zur Deckung der Risiken Tod, Invalidität und Alter (optional) zu bezahlen. Sie verpflichtet sich also dazu die Beiträge, die jeweils vom Lohn abgezogen wurden, einzuzahlen sowie darüber hinaus auch die früheren Arbeitgeberbeiträge. Vor der Entscheidung der Weiterführung dieser Vorsorge, kann der Versicherte bei der Stiftungsverwaltung eine Rechnungsaufstellung der fälligen Beiträge, betreffend den Risiken aber auch der Höhe des versicherten Lohns, anfragen. Die Beiträge werden der versicherten Person monatlich fakturiert und sind im Voraus für den Folgemonat fällig.
Falls sich eine Person für die Weiterführung der Beitragszahlungen entschieden hat, die Beitragszahlungen jedoch unterbricht, beschränken sich die Vorsorgeleistungen unmittelbar auf die Risiken Tod und Invalidität. Sollten die Beitragszahlungen nach der ersten Mahnung immer noch nicht beglichen worden sein, endet die Versicherung am Tag der letzten Beitragszahlung.
Freiwillige Beiträge und Rückzahlungen von Vorbezügen der Wohneigentumsförderung
Versicherte Personen, die ihre ganze berufliche Vorsorge in ihrem Vorsorgewerk beibehalten, können auf Wunsch weiterhin Einkäufe tätigen, sofern sie von einer Beitragslücke betroffen sind. Hat die versicherte Person einen Vorbezug ihres Vermögens für den Kauf einer Immobilie oder der Reduktion ihrer Hypothek beantragt, muss sie zunächst den Vorbezug zurückerstatten, bevor sie weitere Einkäufe tätigen kann. Die freiwillige Beiträge in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, falls im selben Steuerjahr das steuerbare Einkommen höher ausfällt als der Einkaufsbetrag.
Im Regelfall gestattet der Gesetzgeber dem Versicherten mittlerweile per Gesetz die gesamten, bis zum Tag der Pensionierung gewährten, Vorbezüge zurückzuzahlen. Es besteht für diesen auch die Möglichkeit, spätestens bis zum Tag seiner Pensionierung und im Rahmen ihrer Vorsorgelücke, sein Vorsorgevermögen der gebundenen individuellen Vorsorge (Säule 3a) an die Pensionskasse zu überführen, um seine Altersrente aufzubessern. Zahlreiche Vorsorgewerke innerhalb der FCT haben diese Möglichkeit bereits angeboten, welche nun generalisiert werden soll.
Zahlung von Invaliditäts-, Risiko- oder Altersleistungen
Bei Tod und Invalidität der versicherten Person während des Verbleibs in der Pensionskasse erhält, im Falle der Invalidität, der Versicherte, und im Falle des Todes, die Hinterbliebenen, die im Vorsorgeplan festgelegten Leistungen. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters, gemäss Vorsorgeplan regulär im Alter von 65 Jahren für Männer und 64 Jahren für Frauen, gelten die Bedingungen des Vorsorgeplans (Umwandlungssatz des Kapitals in eine Rente). Zudem sind Kapitalleistungen unter der Voraussetzung möglich, dass die versicherte Person weniger als zwei Jahren in der Pensionskasse bleibt. Nach Ablauf dieser Frist kann das Pensionskapital ausschliesslich als Rentenleistungen bezogen werden. Entscheidet sich der Versicherte innerhalb der Zweijahresfrist für eine Kapitalleistung, sollte er darauf Acht geben, dass er in den drei Jahren vor dem Kapitalbezug keine Einkäufe tätigt, um eine nachträgliche Korrektur der Einkäufe im Nachsteuerverfahren zu vermeiden.
Beendigung
des Versicherungsverhältnisses
(vgl. Beitragszahlungen)
Überweisung der Freizügigkeitsleistung oder Vorbezugsleistungen bei Nichtaufrechterhaltung der Versicherung
Die versicherte Person, deren Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt wurde und die sich dazu entscheidet die Versicherung nicht weiterzuführen, kann beantragen, dass ihr Freizügigkeitsguthaben an eine Einrichtung ihrer Wahl überwiesen wird. Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Entscheidung getroffen, überweist die FCT das Freizügigkeitsguthaben des Versicherten an die gesetzliche Auffangeinrichtung (eine vom Bund eingerichtete Vorsorgeeinrichtung). Falls die versicherte Person über 58 Jahre alt ist und ihr Vorsorgeplan es zulässt, besteht für sie die Möglichkeit sich ihre Altersleistungen vorzeitig als Kapitalleistung auszahlen zu lassen oder eine Rentenleistung in Anspruch zu nehmen, deren Höhe von den Konditionen des Vorsorgeplans zum Zeitpunkt der Frühpensionierung abhängt. Es ist zu beachten, dass bei Einkäufen in den drei Jahren vor dem Bezug einer Kapitalleistung, Steuernachzahlungen anfallen.
Anschluss an einer neuen Pensionskasse
Falls die Person, welche sich für die Weiterführung ihrer beruflichen Vorsorge entschieden hat, eine neue Arbeitsstelle antritt, wird sie selbstverständlich von ihrem neuen Arbeitgeber an dessen Pensionskasse angeschlossen. Man spricht von einem Freizügigkeitsfall zwischen der FCT und der neuen Vorsorgestiftung oder aber zwischen zwei Vorsorgewerken der FCT, wenn beide Arbeitgeber der FCT angeschlossen sind. Die Austrittsleistung entspricht dem Betrag des Altersguthabens der versicherten Person und wird beim Eintritt in die neue Einrichtung oder Pensionskasse an diese übertragen. Selbstverständlich kann die versicherte Person, falls das Reglement der neuen Vorsorgeeinrichtung die Übernahme der gesamten Austrittsleistung vorsieht, verlangen, dass die Austrittsleistung vollumfänglich an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird.
Falls das bestehende Altersguthaben des Versicherten das erforderliche Kapital zur Begleichung von Beitragslücken der neuen Pensionskasse um 30% übersteigt, und die Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich oder gewünscht ist, verbleibt der daraus entstehende Überschuss innerhalb des Vorsorgewerks der FCT. Der Versicherte könnte dann seine Vorsorgeleistungen auf der Grundlage eines geringeren Lohns weiterführen. Wenn der in der ersten Pensionskasse versichert gebliebene Lohn nicht gekürzt wird, würde dies - zusammen mit den reglementarischen Leistungen der neuen Pensionskasse - zu einer unzulässigen Situation der Doppelversicherung führen.
Weiterführung der Versicherung und der überobligatorischen Vorsorge
Es stellt sich weiterhin die Frage, ob es möglich ist, die Vorsorge innerhalb der FCT 1e (Trianon Sammelstiftung 1e), die nur überobligatorische Vorsorgelösungen anbietet, aufrechtzuerhalten. Stiftungen, die eine rein überobligatorische Vorsorge anbieten, können nach Angaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), mangels gesetzlicher Bestimmungen, im Kündigungsfall keine Weiterversicherung anbieten. Die Erklärungen des BSV sind, insbesondere im Kontext der aktuellen Pandemie, diskussionswürdig. Vor diesem besonderen Hintergrund hat der Stiftungsrat der FCT 1e im Einvernehmen mit den Rückversicherern beschlossen, den Versicherten die Möglichkeit zu geben auf Wunsch die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität bis zum 31.12.2021 weiterzuführen. Dabei dürfen sie weder weiterhin Sparbeiträge einzahlen oder Rückzahlungen vornehmen, noch profitieren sie von einer zusätzlichen Frist für den Bezug ihres angelegten Vermögens, das entsprechend der von ihnen gewählten und von der Aufsichtskommission genehmigten Strategie angelegt ist.
Die Frage nach der Aufrechterhaltung der Versicherung innerhalb der Pensionskasse, welcher der Versicherte zum Zeitpunkt seiner Entlassung angeschlossen war, wird voraussichtlich weiterhin Gegenstand zahlreicher Diskussionen bleiben. Selbstverständlich werden wir Sie über den Fortgang der Diskussionen, sowie über die von den Behörden getroffenen Entscheidungen auf dem Laufenden halten.
1Artikel 47a BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)